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Allgemeine Informationen über Auslandsadoption

Viele Länder haben die Voraussetzungen einer Auslandsadoption in den letzten Jahren gesetzlich neu geregelt und sich der Einhaltung der Grundprinzipien und Verfahrensstandards des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) verpflichtet.

Seit dem 1. März 2002 ist die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat dieses Übereinkommens.

Die Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens decken sich mit denen der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen von 1989. Danach muss bei jeder Adoption das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dies bedeutet, dass eine Auslandsadoption nur dann in Betracht kommen darf, wenn  das Kind nicht in seiner Urspungsfamilie bleiben kann und sich im Heimatstaat des Kindes keine geeigneten Bewerber finden.

 

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